Satzung

Nachfolgend können Sie unsere Satzung nachlesen.

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen: DMB Mieterverein Stade und Umgebung e.V.
  • Er hat seinen Sitz in Stade und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.
  • Der Verein ist dem Landesverband Niedersachsen-Bremen im Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossen.

§ 2 Zweck

  • Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter, Untermieter und Pächter von Stade und Umgebung mit dem Ziele, ihre Interessen in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten zu wahren und zu vertreten.
  • Die Verwirklichung des Zieles wird erstrebt durch
    a.) Einwirkung auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung.
    b.) Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungssachen.
  • Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter oder Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung zu erwarten ist.

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  • Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung. Das Mitglied erhält bei seiner Aufnahme eine Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft erlischt:
    a.) durch freiwilligen Austritt jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss bis spätestens 01. Oktober durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt sein. Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen.
    b.) durch den Tod
    c.) durch Ausschluss.
  • Der Ausschluss kann erfolgen:
    a.) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
    b.) wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  • Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann er seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  • Den Mitgliedern wird u.a. gewährt: kostenlose Auskunft nur im persönlichen Gespräch in allen Mietangelegenheiten.
  • Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.

§ 6

  • Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und mindestens einen ordentlichen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des ordentlichen Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung: Sie kann das Eintrittsgeld und den Jahresbeitrag mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr abändern. Die Mitgliederversammlung hat auch das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.
  • Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tag des Quartals, in dem die Anmeldung erfolgt. Bei der Aufnahme ist das Eintrittsgeld und mindestens ein ordentlicher Jahresbeitrag zu zahlen.
  • Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
  • Von den Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge (Abs. 1, Satz 3) gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.

§ 7

  • Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.

§ 8

  • Der Vorstand besteht aus 2 von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern: dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.
  • Vorstand im Sinne des § 26 DGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtsdauer ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.

§ 9

  • Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  • Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrag-, Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden.
  • Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 10 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einmal jährlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung.
  • Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
    a.) Geschäftsbericht
    b.) Jahresabschluss
    c.) Entlastung des Vorstands
    d.) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
    e.) Satzungsänderungen
    f.) Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

§ 11

  • Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden, mit Ausnahme von Anträgen bzgl. Satzungsänderungen. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform beurkundet.
  • Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.

§ 12

  • In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9 Abs. 2) dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
  • Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

§ 13 Rechnungsprüfer

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  • Sie sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalendervierteljahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen.

§ 14 Satzungsänderung

  • Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Auflösung

  • Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
  • Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.
  • Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Niedersachsen-Bremen im Deutschen Mieterbund e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 16 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Gerichtsstand

  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.
  • Die Satzung ist errichtet in Stade am 20.09.1972
    (gez. Unterschriften)

Anmerkung zu § 4 Abs. 1 der Satzung

Zur Rechtsberatung ist ein gültiger Personalausweis mitzubringen. Der Name wird mit der Mitgliederliste abgestimmt und berechtigt somit zur Mitgliederberatung.

gez. U. Westphal       1. Vorsitzender
gez. D. Surin              2. Vorsitzende

Adresse

DMB Mieterverein Stade und Umgebung  e.V.
Wilhadi-Kirchhof 3
21682 Stade

Telefon

0 41 41 / 6 77 47

E-Mail Adresse

info@mieterverein-stade.de
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite unserer Dachorganisation dem Deutschen Mieterbund.